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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für den Autoteile-Verkauf der Firma Autoteile Dörner, Burgdorf

§ 1 Anwendungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, insbesondere Partnerschaftsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

2. Unser Produktangebot richtet sich gleichermaßen an „Verbraucher“ und an „Unternehmer“. Für Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Ein „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt ( § 14 Abs. 1 BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, schließen unsere Preise die gesetzliche Umsatzsteuer ein, nicht jedoch Versandkosten. Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Lager. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind wir zur Versendung der Ware nicht verpflichtet. Erklären wir uns zum Versand bereit, sind wir nach unserer Wahl auch zur Versendung per Nachnahme berechtigt.

2. Wir sind berechtigt, die Abholung der Ware gegen Barzahlung zu verlangen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung aufgedruckten Frist zu zahlen, bei Fehlen einer Zahlungsfrist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

3. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.

4. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Akzeptieren wir Schecks oder Wechsel, tritt Erfüllung erst dann und nur insoweit ein, als endgültig eine Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.

5. Für den Fall, dass es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bank zu fordern.

§ 4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

2. Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt erst mit Vertragsschluss und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampfmaßnahmen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir sind verpflichtet, den Besteller in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Ist der Kunde „Verbraucher“, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird, oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

10. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 9 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 Mängelhaftung

1. Nur gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung oder sonst innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt wird.

2. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, wenn der Kunde Unternehmer ist jedoch nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzlichen Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 4 auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung, falls der Kunde Unternehmer ist, 12 Monate ab Lieferung.

10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab der Lieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die betreffende Ware vor.

2. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, darf dieser die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Nur für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen abzüglich der Kosten für die Wiederinbesitznahme und die Verwertung der Ware.

4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Der Besteller ist dabei auch verpflichtet, uns vorhandene Pfändungsprotokolle sowie eine von ihm ausgestellte eidesstattliche Erklärung, dass die Ware in unserem Eigentum steht, zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Sicherungsübereignungen oder Verwendungen der Ware vorzunehmen. Bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist der Abnehmer verpflichtet unsere Rechte zu sichern.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Wenn der Besteller die Ware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehende Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, ist die Forderung des Bestellers in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen, ist auch seine Forderung aus dem Kontokorrent in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Diese Abtretung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gem. § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Ziffer1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Burgdorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Burgdorf.

3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand Februar 2012

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